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cc) Mandatsbedingte Interessenkollision

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Häufig ist der Berater vor dem Steuerstrafverfahren im Zusammenhang mit dem Beratungsverhältnis auch noch für Dritte tätig, die von dem Steuerstrafverfahren direkt oder indirekt betroffen sind. Man denke nur an ein Beratungsverhältnis mit dem Beschuldigten, dem von ihm als Geschäftsführer vertretenen Unternehmen, den weiteren Gesellschaftern, weiteren Geschäftsführern. Diese mitberatenen Dritten können selbst zu Beschuldigten werden oder es können aus den strafrechtlichen Vorwürfen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erwachsen. Allein daraus erwachsen Interessenkonflikte, die eine Mandatsübernahme verbieten. Die Strafbarkeitsproblematik des § 356 StGB (Parteiverrat) verdeutlicht dies nur.[42]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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