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aa) Der Berater als Zeuge

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Der Berater unterliegt einer strafbewehrten Schweigepflicht, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Von dieser Schweigepflicht kann er ganz oder teilweise von seinem Mandanten entbunden und so als (Entlastungs)zeuge in das Verfahren eingeführt werden. Diese Zeugenrolle steht seiner Stellung als Verteidiger nicht entgegen,[38] seine Verteidigerfunktion kann (und wird) aber seine Zeugenrolle in der Regel entwerten und zwar umso mehr, je gewichtiger seine Zeugenaussage für das Verfahren ist.[39] Nicht nur aus optischen Gründen steht daher die Möglichkeit einer Zeugenstellung einer Übernahme der Mitverteidigung entgegen.[40]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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