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bb) Zeitliche Beschränkung

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Die Befugnis zur Alleinverteidigung endet, sobald die Staatsanwaltschaft oder das Gericht mit dem Verfahren befasst sind.[18] Ab diesem Zeitpunkt kann die Verteidigung nur noch gemeinsam mit einer der Personen des § 138 Abs. 1 StPO geführt werden. Diese Mitverteidigung bedarf nicht der Genehmigung gem. § 138 Abs. 2 StPO.[19] Die Alleinverteidigung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe im Fall der nicht notwendigen Verteidigung kann das Gericht wiederum gem. § 138 Abs. 2 StPO genehmigen.[20] Im Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO ist eine Alleinverteidigung durch den Personenkreis des § 392 AO nicht möglich. Für die Verteidigerbestellung nach § 408b StPO (Erlass eines Strafbefehls mit Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Bewährung) ist zu differenzieren: Beantragt die Finanzbehörde nach § 400 AO den Strafbefehl, kann der Verteidiger noch aus dem Personenkreis des § 392 AO bestellt werden. Ist das Verfahren jedoch auf die Staatsanwaltschaft übergegangen oder wurde es von der Staatsanwaltschaft von Anfang an geführt, scheidet der Personenkreis als selbstständiger Verteidiger aus und kann daher kraft Gesetzes nicht zum Verteidiger nach § 408b StPO bestellt werden. Im Hinblick auf die Streitfrage, ob der Personenkreis des § 392 AO gegen einen Strafbefehl überhaupt wirksam Einspruch einlegen kann (s. nachf. Rn. 12) und darauf, dass eine Verteidigung in der Hauptverhandlung wiederum nur gemeinsam mit einem Verteidiger nach § 138 Abs. 2 StPO erfolgen kann (wobei höchst umstritten ist, ob die Bestellung nach § 408b StPO nur für das Einspruchsverfahren oder darüber hinaus auch für die Hauptverhandlung gilt),[21] wird die Bestellung eines Verteidigers nach § 408b StPO aus dem Personenkreis des § 392 AO auch im Fall eines Strafbefehlantrags durch die Finanzbehörde schon aus praktischen Gründen nicht erfolgen, da bei erfolgtem Einspruch in der Hauptverhandlung die Verteidigung wieder nur gemeinsam mit einem Verteidiger nach § 138 Abs. 1 StPO geführt werden kann.

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Die Frage, ob der Einspruch gegen einen im selbstständigen Steuerstrafverfahren erlassenen Strafbefehl von dem Personenkreis des § 392 Abs. 1 AO selbstständig eingelegt werden kann, ist umstritten.[22] Um alle denkbaren Schwierigkeiten zu vermeiden, sollte der Beschuldigte den Einspruch persönlich einlegen oder durch einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer i.S.d. § 138 Abs. 1 StPO einlegen lassen.

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Diese zeitliche Begrenzung der Alleinverteidigung durch den steuerlichen Berater ist neben der Problematik seiner „Involvierung“ in den strafrechtlichen Vorwurf (s.u. Rn. 26) sicher ein Hauptargument für die frühzeitige Übertragung zumindest eines Mitverteidigungsmandats auf einen Verteidiger nach § 138 Abs. 1 StPO.

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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