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cc) Syndikusanwalt

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In Steuerstrafsachen ergibt sich oft das Problem, inwieweit der Syndikusanwalt eines Unternehmens als Verteidiger eines gesetzlichen Vertreters dieses Unternehmens (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter) tätig sein kann. § 46 BRAO verbietet es dem Syndikusanwalt, den Auftraggeber, bei dem er tätig ist, vor Gericht zu vertreten; diese Regelung wird dahin interpretiert, dass auch die Verteidigung eines gesetzlichen Vertreters durch den Syndikusanwalt vor Gericht unzulässig ist.[9] Damit ist aber die Verteidigung des Arbeitgebers bzw. eines gesetzlichen Vertreters durch den Syndikusanwalt im Stadium des Ermittlungsverfahrens und im selbstständigen Steuerstrafverfahren vor der Straf- und Bußgeldsachenstelle zulässig.[10] Die Verteidigung sonstiger Betriebsangehöriger im gesamten Strafverfahren ist dagegen grundsätzlich zulässig, mögliche Interessenskollisionen sind aber nahe liegend und zwingen zur besonderen kritischen Überprüfung der Mandatsübernahme.[11]

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Ob der Syndikusanwalt, soweit zulässig, als Verteidiger tätig werden soll, ist eine Frage des Einzelfalles. Dagegen spricht einmal die Notwendigkeit der Einschaltung eines weiteren Verteidigers, wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt sowie die Problematik der Bindung des Syndikusanwalts, die ihn leicht in ein schiefes Licht bringen kann.[12] Zum anderen kann der Syndikusanwalt leicht in eine Zeugenrolle geraten oder auch zum Mitbeschuldigten werden. Grundsätzlich ist daher von einer Verteidigung durch den Syndikusanwalt abzuraten.

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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