Читать книгу Verteidigung in Steuerstrafsachen - Sebastian Burger - Страница 19

a) Allgemeines

Оглавление

34

Aus dieser Konstellation des Steuerstrafrechts im materiellen wie im prozessualen Bereich ergibt sich ein „Gebot der Doppelverteidigung“: D.h., dass dort, wo ein Verteidiger tätig ist, der nicht gleichermaßen Steuerrechtler wie auch Strafverteidiger ist, wo aber beides gefordert ist, immer ein zweiter Verteidiger hinzugezogen wird, der das andere Rechtsgebiet beherrscht. Nur so ist in der Regel eine sachgerechte Verteidigung gewährleistet. Dabei muss die Zuziehung des zweiten Verteidigers frühestmöglich erfolgen. Diese Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass sich eine getrennte Betrachtungsweise des Steuerstrafverfahrens in Steuerrecht einerseits und Strafrecht sowie Strafprozessrecht andererseits verbietet, alle Aspekte greifen von Anfang an ineinander über.[33] Es geht nicht, die Verteidigung im Ermittlungsverfahren gegenüber Steuerfahndung und Straf- und Bußgeldsachenstelle auf die rein steuerrechtliche Seite zu beschränken und die strafrechtliche Auseinandersetzung der Hauptverhandlung zu überlassen. Die Weichen eines Strafverfahrens werden im Ermittlungsverfahren gestellt.[34] Bereits im Ermittlungsverfahren werden strafprozessuale, insbesondere taktische Überlegungen relevant, man denke nur an das Problem der Einlassung des Beschuldigten, die Verteidigungsschrift, der Präsentation weiterer Beweismittel, insbesondere von Zeugen, die Frage nach der Reaktion auf Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse, das Verteidigerhandeln bei Erlass und Vollzug eines Haftbefehls.[35] Umgekehrt darf sich eine Verteidigung im Ermittlungsverfahren nicht nur auf strafprozessuales Reagieren beschränken, gerade für die steuerrechtliche Seite des Falles bedarf es der Auseinandersetzung und damit der Tätigkeit des Steuerrechtlers. Hinzuweisen ist noch auf zwei Aspekte der gemeinschaftlichen Verteidigung: Es sind zwei Beschuldigte vorhanden, z.B. Ehegatten, bei denen Vorwurf, prozessuale Situation und Interessen völlig gleich gelagert sind, so dass die Verteidigung identisch ist. Hier ist die Verteidigung des einen durch den Steuerrechtler, die des anderen durch den Strafverteidiger allein denkbar, wobei intern eine gemeinschaftliche Verteidigung mit gleicher Argumentation und gleichem Ziel geführt wird.

35

Die Zuziehung eines weiteren Verteidigers kann auch noch unter einem anderen Aspekt geboten sein: Bei Ortsverschiedenheit von Sitz des Verteidigers und Sitz der Straf- und Bußgeldsachenstelle und/oder Gericht kann die Vertrautheit eines ortsansässigen Verteidigers mit den örtlichen Gepflogenheiten und Usancen eine wertvolle Hilfe für die Verteidigung sein.[36]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

Подняться наверх