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b) Verteidiger und steuerlicher Berater

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Gerade die Möglichkeit des § 392 AO scheint es nahe zu legen, die Verteidigung gemeinsam mit dem bisherigen steuerlichen Berater des Beschuldigten zu führen, indem Anwalt und steuerlicher Berater sich legitimieren und gemeinsam als Verteidiger tätig werden. Dafür spricht sicher die genaue Kenntnis des steuerlichen Beraters von steuerlichen Sachverhalten, seine Kenntnis der steuerrechtlichen Probleme und auch seine oftmals besseren Kontakte zu den Finanzbehörden einschließlich der Steuerfahndung.[37]

Dem stehen andererseits folgende Bedenken oder auch zwingende Gründe entgegen:

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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