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aa) Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt i.S.d. § 138 Abs. 1 StPO ist einmal, wer nach der BRAO zur Anwaltschaft in Deutschland zugelassen ist.[3] Rechtsbeistände, die nach § 209 BRAO Mitglied einer Anwaltskammer sind, gehören nicht dazu und können nur nach § 138 Abs. 2 StPO zur Verteidigung zugelassen werden.[4]

Strafrechtliche oder berufsrechtliche Maßnahmen gem. § 132a StPO (vorläufiges Berufsverbot), § 70 StGB (Berufsverbot), §§ 114, 150 ff. BRAO (berufsrechtliches Berufs- oder Vertretungsverbot) sowie die Ausschließung im konkreten Verfahren gem. § 138a StPO hindern die Mandatsübernahme durch einen Rechtsanwalt.

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Rechtsanwalt i.S.d. § 138 Abs. 1 StPO ist auch ein Rechtsanwalt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, der nach dem EuRAG in Deutschland niedergelassen und tätig ist.

Davon zu unterscheiden sind die so genannten dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte i.S.d. §§ 25 ff. EuRAG, die nur vorübergehend in Deutschland tätig sind und als Verteidiger in den Fällen einer notwendigen Verteidigung i.S.d. § 140 Abs. 1 StPO nur im Einvernehmen mit einem deutschen Rechtsanwalt tätig sein können.[5]

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Nach § 139 StPO kann der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt mit Zustimmung des Mandanten die Verteidigung auf einen Referendar übertragen, wenn dieser mindestens 15 Monate im Justizdienst beschäftigt ist. Diese Konstellation wird in Steuerstrafsachen nur dann ernsthaft in Betracht kommen, wenn der Referendar z.B. vor dem Studium eine Ausbildung in der Finanzverwaltung oder bei einem Steuerberater absolviert hatte.

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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