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b) Andere Personen

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Andere Personen als die in § 138 Abs. 1 StPO Genannten können vom Gericht nach § 138 Abs. 2 StPO als Verteidiger zugelassen werden. Die Genehmigung setzt einen Antrag an das Gericht voraus. Ist das Verfahren noch nicht bei einem Gericht anhängig, entscheidet in entsprechender Anwendung des § 141 Abs. 4 StPO das für das Hauptverfahren zuständige Gericht in der Besetzung, die für die Entscheidung außerhalb der Hauptverhandlung zuständig ist.[13]

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Die Vorschrift des § 138 Abs. 2 StPO hat insbesondere Bedeutung für ausländische Rechtsanwälte, die nicht unter das EuRAG fallen (s.o. Rn. 4)[14] und im gerichtlichen Verfahren für den Personenkreis des § 392 AO im Fall der Alleinverteidigung (s. nachf. Rn. 12). Möglich ist auch die Zulassung eines Syndikusanwalts, wenn er wegen § 46 BRAO nicht als Verteidiger für einen Beschuldigten tätig werden darf; dies ist gerade bei rechtlichen Spezialgebieten wie dem Steuerrecht denkbar.[15] Im Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) kann die Verteidigung nur gemeinsam mit einem Verteidiger aus dem Kreis des § 138 Abs. 1 StPO geführt werden.[16]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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