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cc) Sachliche Beschränkung

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Die Verteidigungsbefugnis nach § 392 AO ist sachlich auf Steuerdelikte beschränkt. Sind weitere Straftatbestände Gegenstand der Ermittlungen oder einer Anklage, erstreckt sich die Verteidigungsbefugnis hierauf nicht; im Ermittlungsverfahren bedarf es daher eines Verteidigers i.S.d. § 138 Abs. 1 StPO, im Fall der Anklage wird durch die zeitliche Beschränkung der Alleinverteidigungsbefugnis des Steuerberaters die Zuziehung eines zweiten Verteidigers notwendig. Eine Mitverteidigung durch den Angehörigen der steuerberatenden Berufe auch bezüglich der nicht steuerstrafrechtlichen Tatkomplexe bedarf der Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO. Das Ermessen wird in der Praxis nicht einheitlich ausgeübt.[23] Nach einer neuen, zuzustimmenden Entscheidung ist der Steuerberater als Verteidiger zwingend für andere Straftaten zuzulassen, wenn diese in einem engen Zusammenhang mit den Steuerstraftaten stehen wie z.B. bei Lohnsteuerhinterziehung und Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB.[24]

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Die gemeinschaftliche Verteidigung i.S.d. § 392 Abs. 1, 2. Halbsatz AO beinhaltet eine Beschränkung der Handlungsbefugnis von Steuerberater, Steuerbevollmächtigtem, Wirtschaftsprüfer oder vereidigtem Buchprüfer. Es bleiben ihnen zwar bestimmte Verteidigungsakte zur selbstständigen Wahrnehmung erhalten wie z.B. Akteneinsicht, freier Verkehr mit dem Beschuldigten, Anwesenheitsrecht, Fragerecht.[25] Prozesshandlungen, wie insbesondere Beweisanträge und Rechtsmittelerklärungen, können jedoch nach ganz h.M. nur in Übereinstimmung mit dem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer abgegeben werden.[26] Der Rechtsanwalt oder Rechtslehrer muss daher die Rechtsmittelerklärungen zumindest mit unterzeichnen oder innerhalb der Rechtsmittelfrist sein Einverständnis zur Rechtsmitteleinlegung erklären[27] oder eine Zustimmung zu einem vom Mitverteidiger gestellten Beweisantrag schriftlich oder zu Protokoll abgeben.

Teil 1 Allgemeine GrundfragenI. Der Verteidiger im Steuerstrafverfahren › 2. Tatsächliche Befähigung

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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