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I. Der Verteidiger im Steuerstrafverfahren

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Verteidigung in Steuerstrafsachen ist zwar Strafverteidigung in einem besonderen Strafverfahren, für die aber die allgemeinen Grundsätze der Strafverteidigung uneingeschränkt gelten. Unabhängigkeit und Beistandsfunktion des Verteidigers verpflichten ihn, ausschließlich dem Beschuldigten zu dienen, wobei aber die allgemeinen Strafgesetze und insbesondere das Berufsrecht wiederum Grenzen setzen.[1] Das Vertrauensverhältnis zum Mandanten ist einerseits ebenso Grundvoraussetzung wie andererseits Autorität und Distanz[2] gegenüber dem Mandanten Inhalt dieses Vertrauensverhältnisses sein müssen. Die anwaltliche Schweigepflicht ist eine Selbstverständlichkeit. Die Überschreitung strafrechtlicher Grenzen vor der Übernahme des Mandats im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand oder nach der Mandatsübernahme im Zusammenhang mit dem Mandanten führen zum Ausschluss der Verteidigung, § 138a Abs. 1 StPO.

Teil 1 Allgemeine GrundfragenI. Der Verteidiger im Steuerstrafverfahren › 1. Gesetzliche Regelung

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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