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aa) Verteidigung im Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren

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§ 392 AO erweitert den Kreis der zur Verteidigung in Steuerstrafsachen befugten Personen. Im so genannten selbstständigen Steuerstrafverfahren können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zur alleinigen Verteidigung gewählt werden, dies gilt auch für das Bußgeldverfahren, § 410 Abs. 1 Nr. 3 AO.[17]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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