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b) Der Sonderfall im Strafbefehlsverfahren

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Ein Pflichtverteidiger ist auch dann zu bestellen, wenn im Strafbefehlsverfahren gem. § 407 Abs. 2 S. 2 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verhängt werden soll. Streitig ist, ob der nach § 408b S. 1 bestellte Verteidiger nur bis zur Einspruchseinlegung bestellt ist oder ob seine Bestellung das gesamte weitere Verfahren umfasst.[65] Die Praxis zeigt, dass § 408b StPO in der Regel ohnehin nur dort angewandt wird, wo bereits ein Verteidiger für den Beschuldigten tätig ist.

Teil 1 Allgemeine GrundfragenI. Der Verteidiger im Steuerstrafverfahren › 6. Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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