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a) Bindung des Finanzgerichts

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Das Finanzgericht ist an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der Finanzbehörde und des Strafgerichts als Ausfluss des Gewaltenteilungsgrundsatzes grundsätzlich nicht gebunden.[37] Die Frage der Steuerhinterziehung oder der leichtfertigen Steuerverkürzung ist für das Finanzgericht lediglich eine Vorfrage, über die es im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung selbstständig zu entscheiden hat. So besteht bei lediglich selektiver Sachverhaltsermittlung des Strafgerichts, etwa im Rahmen einer Verfahrensabsprache, durchaus die Möglichkeit, weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen, Beweise anders, bzw. die Rechtslage abweichend vom Strafgericht zu würdigen. Das Finanzgericht wird sich allerdings regelmäßig an die „Vorgaben“ eines strafgerichtlichen Urteils halten, eine durchaus „revisionssichere“ Praxis. Das Finanzgericht kann sich nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durchaus in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen eines in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteils zu Eigen machen, es sei denn, dass die Beteiligten gegen die strafrechtlichen Feststellungen substantiierte Einwendungen vortragen und entsprechende Beweisanträge stellen, die das Finanzgericht nach den allgemeinen, für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen, nicht unbeachtet lassen kann.[38] Das Finanzgericht Berlin[39] nimmt weitergehend für einen Einzelfall bei § 71 AO eine Bindungswirkung im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung, nicht hingegen bei einem Freispruch an.

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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