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8. Vergütung

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Steuerstrafverfahren erfordern in der Regel einen erheblichen Zeitaufwand, allein dieser Zeitaufwand wird von den Rahmengebühren nach Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG nicht abgedeckt, von der regelmäßig besonderen Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten ganz abgesehen. Der Verteidiger sollte daher, und zwar möglichst frühzeitig, mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung treffen, die sowohl den Belangen des Verteidigers als auch den Möglichkeiten des Mandanten Rechnung trägt.[70] Eine von vornherein bestehende Klarheit liegt in beiderseitigem Interesse. Grundsätzlich ist eine Vergütung nach Zeitaufwand, sei es auf Stunden- oder Tagessatzbasis, die für beide Seiten befriedigendste Lösung.[71] Maßstab für eine wirksame Gebührenvereinbarung ist § 3a RVG, der insbesondere Textform verlangt.[72]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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