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ff) Ausscheiden als Verteidiger
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Die Entscheidung über eine Mitverteidigung des steuerlichen Beraters lässt sich nur vom Einzelfall her treffen. Befangenheit und Interessenkollision sind fast immer nahe liegend. Wir meinen, dass grundsätzlich die steuerlichen Berater des Beschuldigten nicht als Verteidiger auftreten sollten.[48]