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c) Kooperation

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Die Tätigkeit von zwei Verteidigern verlangt absolute Kooperation.[51] Dies beginnt mit vollständigem Informationsaustausch, so dass der Wissensstand beider Verteidiger stets identisch ist. Verteidigungsstrategie und Verteidigungsziel müssen vorab festgelegt und von beiden Verteidigern gleichermaßen getragen werden. Nichts ist abträglicher als versteckte oder gar offen zutage tretende Disharmonie der Verteidiger, die dann möglicherweise gegeneinander ausgespielt werden. Gemeinsame Verteidigung verlangt daher Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit.

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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