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2. Aussetzung des Verfahrens

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Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsordnung sollten widersprechende strafgerichtliche und finanzbehördliche Entscheidungen nach Möglichkeit wenigstens in derselben gerichtsanhängigen Rechtssache vermieden werden, da sie der Rechtssicherheit abträglich sind.

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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