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3. Inhalt

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Den Inhalt des Steuergeheimnisses definiert § 30 Abs. 2 AO: Ziffer 1 erfasst alle Verhältnisse eines anderen, die

in einem Verwaltungs-, einem Rechnungsprüfungs- oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen (a),
in einem Steuerstrafverfahren oder Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit (b),
aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde, gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheides oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen (c)

bekannt geworden sind.

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Verhältnisse i.S.d. Ziffer 1 sind alle persönlichen, familiären, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Umstände und ihre steuerliche Behandlung.[5] Der Begriff umfasst alles, was das Finanzamt über eine Person weiß und zwar unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige an der Geheimhaltung ein Interesse hat. Geschützt sind jedoch nur personenbezogene Daten, die individualisiert oder individualisierbar sind. Die Verhältnisse eines anderen sind nicht nur auf den Steuerpflichtigen beschränkt, sondern betreffen auch andere Personen (Auskunftspersonen, steuerliche Berater u.Ä.). Darunter sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung auch Name und Verhältnisse von Informanten des Finanzamts (Anzeigeerstatter, Gewährsleute, V-Männer, so genannte „Denunzianten“) fallen.[6] Diese Auffassung findet immer schon Widerspruch in Rechtsprechung und Literatur,[7] ändert aber nichts an der Verwaltungspraxis. Zuletzt hat der BFH im Jahr 2006 deutlich gemacht, dass er dem Informantenschutz ein höheres Gewicht beimisst als dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen, solange die vertraulichen Informationen im wesentlichen zutreffend waren und zu Steuernachforderungen geführt haben.[8] Ist dies nicht der Fall, kann dies im Umkehrschluss nur bedeuten, dass im Strafverfahren wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) das Steuergeheimnis gegenüber den Strafverfolgungsbehörden durchbrochen werden kann.[9]

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Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Ziff. 2) sind alle Tatsachen des geschäftlichen oder betrieblichen Lebens, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und anderen Personen nicht ohne weiteres zugänglich sind.[10] Ziffer 3 schützt ausdrücklich den unbefugten Datenabruf der in einem Verfahren nach Nr. 1 gespeicherten Daten betreffend der persönlichen Verhältnisse eines anderen sowie fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Eine Verletzung der in Ziff. 1–3 umschriebenen Inhalte des Steuergeheimnisses ist jedoch nur bei unbefugtem Offenbaren oder Verwerten, bzw. bei unbefugtem Datenabruf gegeben. Offenbarung ist jedes ausdrückliche oder schlüssige Verhalten, aufgrund dessen Verhältnisse eines anderen bekannt werden können. Darunter sind mündliche, schriftliche oder elektronische Erklärungen, aber auch andere Handlungen und Gesten (z.B. Gewährung von Akteneinsicht, Kopfnicken) oder auch Unterlassungen zu verstehen. Sind die Verhältnisse bereits in allgemein zugänglichen Quellen wie z.B. den Medien bekannt gemacht worden, so ist begrifflich ein Offenbaren nicht mehr möglich. Diese Verhältnisse fallen nicht unter den Schutz des Steuergeheimnisses.

Unbefugt ist alles, was ohne einen der in Abs. 4 u. 5 als Durchbrechungen des Steuergeheimnisses abschließend aufgeführten Rechtfertigungsgründe geschieht.

Teil 1 Allgemeine GrundfragenIII. Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) › 4. Durchbrechungen

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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