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b) Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens

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Nach § 74 FGO kann[66] das Finanzgericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Entscheidung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Die Vorschrift entspricht § 363 AO. Die Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich, die Aussetzung kann jedoch angeregt werden. Bei einer Untätigkeitsklage nach § 46 FGO kann das Gericht das Verfahren aussetzen (§ 46 Abs. 1 S. 3 FGO), bei einem Vorlageverfahren nach Art. 100 GG an das BVerfG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer entscheidungserheblichen Norm muss es aussetzen.

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Die Durchführung eines den Fall betreffenden Strafverfahrens wird überwiegend als ein „Rechtsverhältnis“ i.S.d. § 74 FGO angesehen,[67] nach der Rechtsprechung des BFH kommt es jedoch auf die Umstände des Einzelfalls an.[68] Die Entscheidung nach § 74 FGO ergeht durch Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist für die Verfahrensbeschleunigung suchende Partei die Beschwerde gegeben, § 128 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 letzter Hs. FGO.

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