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c) Zustimmung, § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO

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Nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO ist die Offenbarung zulässig, soweit der Betroffene (Verfahrensbeteiligte sowie andere durch § 30 AO Geschützte) zustimmt.[26] Bei mehreren Beteiligten müssen alle zustimmen. Wenn Einzelne nicht zustimmen, dürfen die geschützten Verhältnisse derjenigen nicht offenbart werden, die eine Zustimmung verweigert haben. Mitteilungen und Auskünfte für Zwecke eines Zivilprozesses oder eines Verfahrens vor den Arbeits- oder Sozialgerichten sind nur zulässig, wenn und soweit der betroffene Steuerpflichtige zustimmt. Die fehlende Zustimmung des Betroffenen verhindert auch die Akteneinsicht des Verletzten gem. § 406e StPO. Diese ist zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Das Steuergeheimnis stellt ein solches schutzwürdiges Interesse dar. Eine Offenbarung wäre nur dann möglich, wenn der Verletzte die Informationen benötigt, um seine eigenen rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und kein milderes Mittel zur Verfügung steht und die Weitergabe für den Betroffenen nicht zumutbar wäre.[27]

Der die Akteneinsicht Begehrende muss gegenüber der entscheidungsbefugten Staatsanwaltschaft den konkreten Sachverhalt benennen, aus dem sich zivilrechtliche Ansprüche herleiten lassen. Der Beschuldigten ist vor der Gewährung der Akteneinsicht anzuhören.[28] Es empfiehlt sich in Fällen, in denen mit Anträgen auf Akteneinsicht zu rechnen ist, ausdrücklich bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen, vor einer Aktensicht Dritter gehört zu werden.[29] Keinesfalls zulässig ist jedenfalls, die Erkenntnisse aus einer gewährten Akteneinsicht zur Gewinnung weiterer Verletzten als Mandanten einer Anwaltskanzlei zu verwenden.[30]

Die obigen Ausführungen gelten auch für Akteneinsichtsgesuche nach § 475 StPO.[31]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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