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b) Zulassung in anderen Gesetzen, § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO

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Ziff. 2 enthält eine praktisch wichtige Ausnahme für die Ausweitung des zunächst rein steuerlichen/steuerstrafrechtlichen Verfahrens auf weitere Sachverhalte und Straftatbestände: Die Offenbarung ist dabei zulässig, wenn sie an anderer Stelle im Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.[13] Dies ist z.B. in § 31 Abs. 1 u. 2 AO (Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen), § 31a AO (Mitteilung zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs) sowie § 31b AO (Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) aufgrund der hier sogar geregelten grundsätzlichen[14] Verpflichtung der Fall. Sofern im Zusammenhang mit den hiernach letztlich zwingend an öffentlich-rechtliche Körperschaften, an Sozialversicherungsträger sowie die Gemeinden im Zusammenhang mit der Grundsteuer nach § 31 Abs. 13 AO bzw. die Bundesagentur für Arbeit[15] (§ 31a AO) und das Bundeskriminalamt (§ 31b AO) Verdachtsmomente weitergereicht werden, können sich ursprünglich begrenzte Steuerstrafverfahren ausdehnen auf Ermittlungen wegen Nichtsteuerstraftaten (Betrug, Subventionsbetrug,[16] Geldwäsche etc.). Mit dem Jahressteuergesetz 2010[17] wurden die Finanzämter außerdem verpflichtet, Ordnungswidrigkeiten, die ein nach § 2 GWG Verpflichteter (z.B. Immobilienmakler oder Personen, die gewerblich mit Gütern handeln) begeht, an die Verwaltungsbehörde (i.d.R. die Regierungspräsidien) weiterzuleiten. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Verstöße gegen die Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten (§ 17 GWG). Eine Weiterleitung hat jedoch zu unterbleiben, wenn die Ordnungswidrigkeit bereits offensichtlich verjährt ist, was gem. § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG regelmäßig nach drei Jahren der Fall ist. Weitere praxisrelevante ausdrückliche Durchbrechungen des Steuergeheimnisses sind in der AO geregelt in § 117 AO i.V.m. EU-Amtshilfegesetz[18] (EUAHiG; zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen) sowie in den §§ 117a und 117b AO, mit denen der Rahmenbeschluss der EU zum Austausch von Informationen und Erkenntnissen der Mitgliedsstaaten zwischen den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden (Rechtshilfe) umgesetzt wurde und der § 117c AO zur Umsetzung internationaler Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten; außerhalb der AO sind als weitere Durchbrechungsbefugnisse zu nennen etwa in § 87 Abs. 4 AufEntG (Übermittlungsbefugnis an Ausländerbehörden); § 8 Abs. 2 KWG (Mitteilung von Steuerstrafverfahren und Selbstanzeigen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaussicht);[19] § 153a GewO (Mitteilung von Steuerordnungswidrigkeiten an das Gewerbezentralregister); § 21 Abs. 4 SGB X (Auskünfte des Finanzamts über Einkommens- oder Vermögensverhältnisse an Sozialbehörde); §§ 5 Abs. 2, 10, 10a StBerG (Anzeige unbefugter Hilfeleistung für Bußgeldverfahren bzw. Befugnis zur Mitteilung über steuerliche Verfehlungen der Angehörigen der steuerberatenden Berufe an die zuständigen Berufskammern; § 10a StBerG enthält eine Offenbarungspflicht für fortgesetzte Taten);[20] § 5 Abs. 2 Nr. 2 Bst. a i.V.m § 43 Abs. 2 WaffG. Im Einkommensteuerrecht besteht über § 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 3 EStG seit 1999 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5[21] eine Mitteilungspflicht bei Bestechungsdelikten, ebenso wie eine Mitteilungspflicht des Bundeszentralamt für Steuern an den Sozialleistungsträger nach § 45d Abs. 2 EStG, bzw. der Familienkasse an den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, § 68 Abs. 4 EStG.

Von erheblicher praktischer Bedeutung für Beamte ist die Regelung des § 49 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 S. 1 BeamtStG (vormals § 125c BRRG), die die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, den Dienstvorgesetzten über Strafverfahren zu informieren, damit dieser dienstrechtliche Maßnahmen prüfen kann.[22] Die Verpflichtung ist auf gewichtigere Fälle beschränkt (Erhebung öffentliche Klage, Strafbefehlsantrag), kann aber darüberhinaus auch mit zwingendem öffentlichen Interesse begründet werden.[23] Bei kleineren Verfehlungen wird der Verteidiger zu prüfen haben, ob die Mitteilung zu Recht erfolgte, ist doch eine Disziplinarverfügung, die unter Verstoß gegen das Steuergeheimnis ergangen ist, rechtswidrig und muss aufgehoben werden.[24] Auch hier hat der BFH bereits festgestellt, dass es ausreicht, wenn die übermittelten Daten für eine diziplinarrechtliche Prüfung von Belang sein können. In eine weitergehende Prüfung muss das Finanzamt nicht einsteigen.[25]

Weitere wichtige gesetzliche Offenbarungsbefugnisse finden sich in § 36 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung, § 36a Abs. 3 Wirtschaftsprüferordnung, § 64a Abs. 2 Bundesnotarordnung und § 34 Abs. 2 Patentanwaltsordnung, die die Mitteilungsmöglichkeiten wegen Widerrufs der Bestellung bei Vermögensverfall eröffnen.

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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