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4. Durchbrechungen

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Das Steuergeheimnis erfährt in § 30 Abs. 4 und Abs. 5 AO eine Vielzahl von Durchbrechungen. Hiernach ist die Offenbarung der in § 30 Abs. 2 AO geschützten Verhältnisse, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erlaubt. Bei der Entscheidung, ob dem Steuergeheimnis unterliegende Verhältnisse offenbart werden sollen ist zu berücksichtigen, dass das Steuergeheimnis auch dazu dient, die Beteiligten am Besteuerungsverfahren zu wahrheitsgemäßen Angaben zu veranlassen. Ist die Befugnis zur Offenbarung gegeben und besteht gleichzeitig ein Auskunftsanspruch, der für sich allein das Steuergeheimnis nicht durchbricht, z.B. § 161 StPO, so ist die Finanzbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet. Ein unbefugter Datenabruf bleibt bereits als solcher – unabhängig von einer Offenbarung oder Verwertung – ein rechtswidriger Verstoß gegen das Steuergeheimnis.

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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