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5. Schutz des Steuergeheimnisses

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Das Steuergeheimnis ist strafrechtlich geschützt in § 355 StGB. Eine disziplinarrechtliche Ahndung ist daneben möglich. Eine Verletzung des Steuergeheimnisses kann einen Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auslösen.

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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