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d) Verwertung in anderen Strafverfahren, § 30 Abs. 4 Nr. 4 AO

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Ziff. 4 lässt unter lit. a die Verwertung von Erkenntnissen aus dem Steuerstrafverfahren für nichtsteuerliche Straftaten grundsätzlich zu. Eine Ausnahme gilt für Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens oder –bußgeldverfahrens oder vor der Einleitung im Besteuerungsverfahren offenbart hat. Dies rechtfertigt die Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden etwa über so genannte Zufallsfunde der Finanzbehörden unter der Voraussetzung, dass die Erkenntnisse im Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren selbst gewonnen wurden. Erkenntnisse etwa aus den Veranlagungs-, Außenprüfungs- oder Vollstreckungsverfahren dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber nicht offenbart werden. Hier kann es sich insbesondere bei Betriebsprüfungen lohnen zu ermitteln, zu welchem Zeitpunkt gegenüber welcher Person der Mandant Auskünfte erteilt bzw. Unterlagen vorgelegt hat. Hat der Steuerpflichtige im Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht (§§ 90, 200 AO) Buchführungsunterlagen zur Prüfung an Amtsstelle herausgegeben, so kann die Staatsanwaltschaft, die wegen einer außersteuerlichen Straftat ermittelt, keine Einsichtnahme in diese Unterlagen bekommen, wenn nicht der Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 4 Nr. 5 bzw. § 30 Abs. 5 AO vorliegt. Der Verteidiger wird bei der Akteneinsicht ein Auge auf die Herkunft der Informationen haben. Die prozessuale Absicherung für die Ausnahmefälle ist im Verwendungs-/Verwertungsverbot in § 393 Abs. 2 AO enthalten.[32]

Schließlich gilt nach lit. b das Steuergeheimnis nicht für solche Informationen, die ohne steuerliche Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gegeben wurden. Die Vorlage von unechten Urkunden erfolgt nicht in Erfüllung steuerlicher Pflichten, weshalb diese Vorgänge den Strafverfolgungsbehörden zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung mitgeteilt werden dürfen.[33] Werden in betrügerischer Absicht Leistungen in Auftrag gegeben um Rechnungen zu erhalten, die dem Finanzamt zur Erlangung eines Vorsteuerabzugs vorgelegt werden, so kann das Finanzamt das Steuergeheimnis durchbrechen und die diesen Betrug verfolgenden Strafverfolgungsbehörden unterstützen. Diese Rechnungen wurden nicht in Erfüllung steuerlicher Pflichten vorgelegt, da die Leistungen nicht für das Unternehmen des Täters erbracht wurden.[34]

Zu beachten ist, dass die Offenbarungsbefugnis nur für Straftaten, nicht für Ordnungswidrigkeiten gilt. Trifft die Steuerfahndung bei der Durchsuchung einer Gaststätte auf schlimme hygienische Zustände, ist eine Durchbrechung i.d.R. nicht möglich. Ein zwingendes öffentliches Interesse dürfte kaum begründbar sein.[35]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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