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1. Allgemeines

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Den Mitteilungs- und Offenbarungspflichten eines Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren steht das Steuergeheimnis als Verpflichtung der Finanzbehörde gegenüber, diese Erkenntnisse nicht zu offenbaren. § 30 Abs. 1 AO stellt daher zunächst fest, dass Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren haben. Der Begriff des Amtsträgers ist in § 7 AO definiert mit einer Erweiterung des Personenkreises in § 30 Abs. 3 Nr. 1–3 AO unter anderem auf die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang die „Fernwirkung“ des Steuergeheimnisses: Nicht nur der ermittelnde Fahnder ist daran gebunden, sondern auch der zuständige Staatsanwalt und der mit der Angelegenheit betraute Richter.[1] Auch wenn sich das Recht auf Wahrung des Steuergeheimnis aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ableitet, ist es „als solches“ kein Grundrecht.[2]

Das Steuergeheimnis ist in Steuerstrafverfahren ständiger Begleiter der zuständigen Mitarbeiter bei der Straf- und Bußgeldsachenstelle und der Steuerfahndung. Der BGH verlangt, dass die Staatsanwaltschaft ständig über Fälle auf dem Laufenden gehalten wird, bei denen eine Evokation durch die Staatsanwaltschaft nicht fern liegt.[3] Dies findet seinen Niederschlag in Nr. 22 Abs. 2 und Nr. 140 AStBV(St) 2014. Dabei ist zu beachten, dass § 386 Abs. 4 AO nicht als Gesetz i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO angesehen werden kann, sondern in jedem Einzelfall die Offenbarungsbefugnisse abzuprüfen sind.[4]

Teil 1 Allgemeine GrundfragenIII. Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) › 2. Aufbau der Vorschrift

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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