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2. Aufbau der Vorschrift

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Grundsätzlich gewährt das Steuergeheimnis über § 30 Abs. 2 AO umfassende Geheimhaltung aller personenbezogenen Daten („Verhältnisse eines anderen“ Nr. 1), darüber hinausgehend auch aller „fremden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ (Nr. 2). Die betreffenden Daten müssen hierfür aus einer bestimmten Quelle stammen („bekannt geworden in einem … Verfahren … [Nr. 1a, b], durch Mitteilung oder Vorlage von …“ [Nr. 1c]). Die Geheimhaltungspflicht des § 30 AO gilt nur für einen bestimmten Personenkreis (Abs. 1 u. 3). Den Schwerpunkt der gesetzlichen Regelung bildet Abs. 4, der in mehreren umfangreichen, detaillierten Regelungen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Geheimhaltungspflicht nicht gilt.

Die Offenbarung ist dabei zugelassen:

durch Spezialgesetz (Nr. 2) oder mit Zustimmung des Betroffenen (Nr. 3), die regelmäßig für die Offenbarung von Daten in einem Zivilrechtsstreit vonnöten ist;
für steuerliche Verfahren (Nr. 1) (Verwaltungs-, Gerichts- und Strafverfahren);
für andere Strafverfahren (Nr. 4) nur unter einschränkenden Voraussetzungen;
und im Übrigen, insbesondere auch für allgemeine Verwaltungsverfahren, nur bei „zwingendem öffentlichem Interesse(Nr. 5a–c), das anhand von Regelbeispielen näher, wenn auch nicht abschließend umschrieben ist;
schließlich enthält Abs. 5 einen besonderen Rechtfertigungsgrund für die Offenlegung vorsätzlich falscher Angaben, während
Abs. 6 ergänzende Sonderregelungen für den automatisierten Abruf von Daten (EDV) trifft,
Abs. 7 schließlich passt die Vorschrift an die elektronische Kommunikation (§ 87a AO) an.

Teil 1 Allgemeine GrundfragenIII. Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) › 3. Inhalt

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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