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d) Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 FGO)

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Oftmals von existenzieller Bedeutung ist die Aussetzung, bzw. bei bereits erfolgter Beitreibung, die Aufhebung der Vollziehung von Steuerbescheiden, die im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren erlassen worden sind.[75] Die Aussetzung der Vollziehung soll nach § 361 Abs. 2 S. 3 AO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

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Im Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids, dessen Rechtmäßigkeit davon abhängt, ob der Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat, ist nach § 361 AO, § 69 FGO zu prüfen, ob ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Steuerpflichtige die Straftat begangen hat.[76] Hier muss der Verteidiger gegebenenfalls dann unmittelbar gegenüber dem Finanzamt seine Zweifel an der Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses der Steuerstrafbehörden ausführlich begründen.

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Regelmäßig besteht die Tendenz der Veranlagungsstellen, die Vorgaben aus den Steuerfahndungsberichten weitgehend ungeprüft zu übernehmen. Soweit diese auf Schätzungen beruhen, lohnt es sich oftmals mit konkreten Argumenten gegen die Schätzungsgrundlagen, vor allem aber auch mit dem Hinweis auf die fehlende Realisierbarkeit der geschätzten Steuerforderungen, zunächst schriftlich vorzutragen und anschließend gegebenenfalls die Argumente nochmals im persönlichen Gespräch an Amtsstelle zu erörtern.[77]

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Ist es problematisch, die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, wird in der Mehrzahl der Fälle die Aussetzung dann möglich sein, wenn man Sicherheiten anbietet. Die Sicherheitsleistung ist kein Anerkenntnis. Fordert das Finanzamt eine Sicherheit, die der Steuerpflichtige aufgrund seiner Vermögensverhältnisse nicht erbringen kann, ist dies unzulässig. Auch das Gebot der Sicherheitsleistung steht unter dem Übermaßverbot. Eine Sicherheit darf nicht gefordert werden, wenn und soweit es dem Steuerbürger trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich ist, Sicherheiten zu leisten.[78]

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Die Entscheidung, ob die Aussetzung der Vollziehung gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesprochen werden soll, ist eine gerichtlich nur auf Ermessensfehler nachprüfbare Ermessensentscheidung. Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn eine Sicherheitsleistung gefordert wird,[79] obwohl mit Gewissheit oder mit großer Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache eine für den Steuerpflichtigen günstige Entscheidung zu erwarten ist. Hier besteht dann kein Interesse an der Sicherheitsleistung.[80]

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Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann entweder Einspruch beim Finanzamt eingelegt oder unmittelbar über einen Antrag nach § 69 Abs. 3 und Abs. 5 S. 3 FGO das Finanzgericht angerufen werden (§ 361 Abs. 5 AO). In Einzelfällen (etwa bei vom Finanzamt noch nicht entschiedenem Aussetzungsantrag) sind auch beide Wege nebeneinander zulässig.[81]

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