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f) Falschangaben, § 30 Abs. 5 AO
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Abs. 5 lässt die Mitteilung von vorsätzlich falschen Angaben des Betroffenen an die Strafverfolgungsbehörde zu. Dies ist z.B. der Fall, wenn falsche Steuerangaben (Bilanz oder Erklärung mit angeblicher Erstattung) zur Krediterlangung verwendet werden,[45] kann aber auch relevant werden bei einer falschen Angabe, durch die ein Straftatbestand verwirklicht worden ist.[46] Die Vorschrift trägt dem Gedanken Rechnung, dass das Steuergeheimnis den Zweck hat, wahrheitsgemäße Angaben vom Steuerpflichtigen zu erhalten. Wird dieser Zweck nicht erreicht, besteht keine Veranlassung, den Steuerpflichtigen zu schützen. Die praktische Bedeutung dieser Vorschrift dürfte allerdings gering sein.[47] Die Finanzverwaltung lässt eine Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden nach § 30 Abs. 5 AO nur zu, wenn nach Auffassung der Finanzbehörden durch die falschen Angaben ein Straftatbestand verwirklicht worden ist, d.h. der Gesetzestatbestand sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt ist. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 AO vorliegen, ist die Behörde jedoch zur Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörde lediglich befugt, jedoch nicht verpflichtet.[48]
Teil 1 Allgemeine Grundfragen › III. Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) › 5. Schutz des Steuergeheimnisses