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c) Bindung der Finanzbehörde

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Die Finanzbehörde ist an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Strafgerichts oder des Finanzgerichts ebenfalls nicht gebunden. Für die Finanzbehörde liegt es jedoch auch hier aus praktischen Gründen nahe, den von dem Strafgericht festgestellten Sachverhalt zu übernehmen.[44]

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Streitig ist dagegen, ob die Veranlagungsstelle an Entscheidungen der Straf- und Bußgeldsachenstelle über die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkürzung gebunden ist oder nicht.[45] Die für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zuständige Veranlagungsstelle prüft in den Fällen einer wirksamen Selbstanzeige zwar vom Grundsatz her regelmäßig selbst, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt, wird jedoch, wie bei Fällen der steuerlichen „Hinterzieherhaftung“ auch, in Zweifelsfällen die Straf- und Bußgeldsachenstelle befragen und deren Wertung einer Entscheidung zugrunde legen.[46] Hat die Straf- und Bußgeldsachenstelle das Verfahren wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO bzw. § 398 AO eingestellt, so ist die Veranlagungsstelle dennoch nicht gehindert, eine Steuerhinterziehung anzunehmen. Praktisch geschieht dies in Zeiten knapper Kassen immer häufiger. Entsprechende auf straf- oder bußgeldrechtlicher Grundlage ergehende (Haftungs-, Hinterziehungszinsbescheide) oder geänderte Steuerbescheide (5- oder 10-jährige statt 4-jähriger Festsetzungsverjährung) sind mit guten Erfolgsaussichten vor dem Finanzgericht anzufechten.

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Eine besondere praktische Bedeutung für die Finanzbehörde als Strafverfolgungsbehörde haben die „Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer)“, abgekürzt AStBV(St) 2014.[47] Diese Anweisungen wurden vom Bundesfinanzministerium zusammen mit den AO-Referenten der Landesfinanzministerien verfasst und in ihrer überarbeiteten Fassung mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums den obersten Finanzbehörden der Länder mitgeteilt. Sie haben keine unmittelbare Weisungswirkung und sind auch nicht in allen Bundesländern für anwendbar erklärt worden. Sie verdienen aber insoweit tatsächliche Beachtung, als sie weitestgehend auch eine Verwaltungspraxis wiedergeben, deren Kenntnis den Verteidiger in die Lage versetzt, kommendes Handeln der Finanzbehörde einzuschätzen.[48] Bindungswirkung für Gericht oder Staatsanwaltschaft hat diese Verwaltungsanweisung natürlich in keiner Weise.

Teil 1 Allgemeine GrundfragenII. Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren › 2. Aussetzung des Verfahrens

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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