Читать книгу Verteidigung in Steuerstrafsachen - Sebastian Burger - Страница 30
4. Anzahl der Wahlverteidiger
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Die Zahl der Wahlverteidiger für einen Beschuldigten ist auf drei beschränkt, § 137 Abs. 1 S. 2 StPO. Besteht eine Sozietät aus mehr als drei Anwälten, empfiehlt es sich, in der Verteidigungsanzeige klarzustellen, wer den Beschuldigten vertritt.[54]
Teil 1 Allgemeine Grundfragen › I. Der Verteidiger im Steuerstrafverfahren › 5. Pflichtverteidiger