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4. Anzahl der Wahlverteidiger

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Die Zahl der Wahlverteidiger für einen Beschuldigten ist auf drei beschränkt, § 137 Abs. 1 S. 2 StPO. Besteht eine Sozietät aus mehr als drei Anwälten, empfiehlt es sich, in der Verteidigungsanzeige klarzustellen, wer den Beschuldigten vertritt.[54]

Teil 1 Allgemeine GrundfragenI. Der Verteidiger im Steuerstrafverfahren › 5. Pflichtverteidiger

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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