Читать книгу Verteidigung in Steuerstrafsachen - Sebastian Burger - Страница 34

6. Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger

Оглавление

54

Grundsätzlich hat der Wahlverteidiger den Vorrang vor dem Pflichtverteidiger. Dies ergibt sich aus § 143 StPO, wonach die Bestellung des Pflichtverteidigers zurückzunehmen ist, wenn sich ein Wahlverteidiger legitimiert. Gleichwohl kann ein Pflichtverteidiger zusätzlich neben dem Wahlverteidiger bestellt werden. Die Rechtsprechung hält dies für zulässig, wenn sich im konkreten Fall die Gefahr abzeichnet, dass der Wahlverteidiger die zur reibungslosen Durchführung der Hauptverhandlung notwendigen Maßnahmen nicht treffen kann oder nicht treffen will, insbesondere wenn feststeht, dass er an der Hauptverhandlung nicht oder nicht vollständig teilnimmt.[66] Gerade in so genannten Großverfahren wird die Gefahr einer gelegentlichen Verhinderung des Wahlverteidigers oft angenommen und daher ein Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt.[67]

55

Eine derartige Beiordnung kann weder der Angeklagte noch der Verteidiger verhindern. Zeichnet sich eine solche Beiordnung ab, sollte auch hier vom Angeklagten ein Vorschlag zur Bestellung der Pflichtverteidigung gemacht werden, um die Kooperation zwischen Wahl- und Pflichtverteidiger zu gewährleisten. Denn auch in diesem Fall ist dem Vorschlag des Angeklagten zu entsprechen, wenn nicht gewichtige Gründe entgegenstehen.[68] Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann durchaus im Interesse des Angeklagten und des Wahlverteidigers liegen und der Verteidigung Vorteile bieten. Auch hier muss es zu einer Kooperation kommen, wobei der Pflichtverteidiger den Vorrang des Wahlverteidigers anzuerkennen hat. Wo eine Kooperation nicht zu Stande kommt, muss der Wahlverteidiger darauf hinwirken, dass sich der Pflichtverteidiger auf eine passive Rolle beschränkt. Gezwungen werden kann er hierzu freilich nicht, auch nicht unter standesrechtlichen Gesichtspunkten. Dies kann zu unlösbaren Problemen führen.[69]

Teil 1 Allgemeine GrundfragenI. Der Verteidiger im Steuerstrafverfahren › 7. Aktenführung

Verteidigung in Steuerstrafsachen

Подняться наверх