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d) Mehrere Verteidiger und mehrere Beschuldigte

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Gemeinschaftliche Verteidigung muss auch unter dem Aspekt mehrerer Beschuldigter mit mehreren Verteidigern gesehen werden. Eine Koordinierung der Verteidiger durch Informationsaustausch und Verteidigerbesprechungen ist grundsätzlich zulässig und notwendig.[52] Grenzen sind allein dadurch gesetzt, dass die Verteidigung nicht zu einer verfahrenswidrigen Kollusion werden darf, die in einer Strafvereitelung mündet. Gerade die steuerrechtliche Seite des Verfahrens ist in der Regel eine gemeinsame Grundlage der Verteidigung aller Beschuldigten, auf die die strafrechtliche Betrachtung für den Einzelnen, z.B. die Frage nach seinem Tatbeitrag, aufbaut. Daher ist es nicht nur zulässig sondern auch notwendig, dass die Verteidiger z.B. die steuerrechtliche Seite gemeinsam erörtern, um zumindest insoweit eine gemeinsame Verteidigungslinie zu finden. Denkbar ist auch eine darüber hinausgehende „Basis-“ oder „Sockelverteidigung“, solange es um Sach- oder Rechtsfragen geht, die für die Beschuldigten gleich gelagert sind.[53] Diese werden sich häufig gerade im objektiven Bereich finden, während im subjektiven Bereich die einzelnen Verteidigungspositionen differieren können.

Teil 1 Allgemeine GrundfragenI. Der Verteidiger im Steuerstrafverfahren › 4. Anzahl der Wahlverteidiger

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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