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a) Notwendige Verteidigung nach § 140 StPO

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Hat der Beschuldigte keinen Wahlverteidiger, so ist ihm in den Fällen der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 1, 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen, sobald er gem. § 201 StPO zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert wird, § 141 Abs. 1 StPO. Eine Pflichtverteidigerbestellung im Vorverfahren erfolgt nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft, § 141 Abs. 3 StPO; ein entsprechender Antrag des Beschuldigten wird nur als Anregung an die Staatsanwaltschaft gesehen, einen entsprechenden Antrag zu stellen.[55] Einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte also nicht.

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Der wichtigste Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 StPO ist für Steuerstrafverfahren die Hauptverhandlung vor dem Landgericht, § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Die Schwere der Tat nach Abs. 2 richtet sich nach der zu erwartenden freiheitsentziehenden Maßnahme; diese beginnt in der Regel bei einem Jahr Freiheitsstrafe.[56] Die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage wird angenommen bei der Vielzahl von Tatvorwürfen und mehreren Hauptverhandlungstagen, Einschaltung eines Sachverständigen, unterschiedlicher rechtlicher Bewertung des Sachverhalts und dergleichen mehr.[57]

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Den Pflichtverteidiger bestellt der Vorsitzende des Gerichts gem. § 142 Abs. 1 S. 1 StPO. Der Beschuldigte hat danach keinen Anspruch darauf, dass der von ihm genannte Verteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt wird.[58] Dem Beschuldigten soll jedoch Gelegenheit gegeben werden, einen Rechtsanwalt zu bezeichnen, § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO; diesen bestellt der Vorsitzende, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen, § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Damit ist der Vorsitzende bei der Ausübung seines Ermessens gebunden. Grundsätzlich muss dem Beschuldigten der Anwalt seines Vertrauens beigeordnet werden.[59] Dies ist insbesondere beim bisherigen Wahlverteidiger der Fall.[60]

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Der Beiordnung eines auswärtigen Verteidigers steht § 142 Abs. 1 S. 1 StPO nicht entgegen, grundsätzlich geht auch hier das Vertrauensverhältnis vor.[61] Die Beiordnung eines Referendars, die nach § 142 Abs. 2 StPO grundsätzlich möglich ist, wird in Steuerstrafsachen kaum möglich sein, es sei denn der Referendar verfügt über eine steuerliche Ausbildung (s.o. Rn. 5).

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Eine Beiordnung von mehreren Pflichtverteidigern ist möglich, wenn auf Grund des Umfangs und der Schwierigkeiten des Verfahrens hierfür ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten.[62] Dies kann gerade in Steuerstrafverfahren aus den oben dargelegten Gründen gegeben sein. Auch die Bestellung des zweiten Pflichtverteidigers muss nach den Grundsätzen des § 142 Abs. 1 StPO erfolgen.[63]

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Die Entscheidung des Vorsitzenden, der dem Vorschlag des Beschuldigten oder dem Antrag der Verteidigung nicht entspricht, ist für den Beschuldigten, nicht für den nicht beigeordneten Verteidiger mit der Beschwerde anfechtbar.[64]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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