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dd) Der Berater als Mitbeschuldigter

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Darüber hinaus kann der steuerliche Berater aufgrund seiner Nähe zum Untersuchungsgegenstand selbst sehr leicht zum Mitbeschuldigten werden.[43] Eine Tendenz, zumindest steuerliche Berater in den Kreis der Tatverdächtigen einzubeziehen, erscheint unverkennbar[44] und sei es nur deshalb, um damit der Problematik des § 97 StPO aus dem Weg zu gehen.[45] Unabhängig davon, dass in diesem Fall Interessenkonflikte voll aufbrechen können (aber nicht müssen), scheidet der Berater als Verteidiger in diesem Fall aus.[46] Dies führt im Endergebnis zum Ausschluss als Verteidiger (s. nachf. Rn. 41).

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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