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a) Täterkreis: Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

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Täter der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr kann nur sein, wer zum Zeitpunkt der Tathandlung[42] Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens ist. Personen, denen diese Eigenschaft fehlt, können nur Teilnehmer der Tat (§§ 26, 27 StGB) sein; für sie gilt dann die Akzessorietätslockerung des § 28 Abs. 1 StGB.

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Der Begriff des Unternehmens ist weit zu verstehen; es scheiden allein rein private Tätigkeiten sowie solche Geschäftsbetriebe aus, die ausschließlich illegale Ziele verfolgen. Erfasst ist damit jede auf eine gewisse Dauer angelegte und regelmäßige Teilnahme am Wirtschaftsverkehr mittels eines Austauschs von Waren und Dienstleistungen.[43] Auch freiberufliche Tätigkeiten sind einbezogen. Anders als ein Gewerbebetrieb muss ein Unternehmen nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sein,[44] sodass es genügt, wenn gemeinnützige, soziale oder kulturelle Ziele verfolgt werden.[45] Insbesondere kann auch die öffentliche Hand Unternehmen sein, sofern sie nach den Grundsätzen eines Erwerbsgeschäfts handelt.[46] Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn die öffentliche Hand durch ihre Marktteilnahme einen Wettbewerb um Aufträge auslöst.[47] Dass der Bestochene im Einzelfall gleichzeitig Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und nach § 332 StGB strafbar ist, berührt die Anwendung des § 299 StGB wegen unterschiedlicher Schutzzwecke nicht (zu den Konkurrenzen vgl. auch Rn. 61).[48]

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Angestellter eines Unternehmens ist, wer zum Zeitpunkt der Bestechung[49] in einem Dienst-, Werks- oder Auftragsverhältnis zum Inhaber eines Unternehmens steht und dessen Weisungen unterworfen ist. Die genaue (arbeits-)rechtliche Einordnung und die zivilrechtliche Wirksamkeit eines entsprechenden Vertrags sind ohne Belang;[50] auch ein faktisches Dienstverhältnis genügt.[51] Unter Zugrundelegung des Gesetzeszweckes sind jedoch nur solche Angestellte erfasst, die die Möglichkeit zu einer betrieblichen Einflussnahme haben und denen ein Mindestmaß an Eigenverantwortung bezüglich markt- oder unternehmensrelevanter Entscheidungen eingeräumt ist.[52] Dies trifft beispielsweise auf Leiter von Einkaufsabteilungen zu, aber auch auf einen Betriebsrat beim Einkauf von Schulungsdienstleistungen.[53] Fremdgeschäftsführer einer GmbH sind ebenfalls Angestellte i.S.d. § 299 StGB, weil sie den Weisungen der Gesellschafter unterworfen sind.[54] Geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH scheiden hingegen mangels faktisch bestehender Gebundenheit an Fremdweisungen aus.[55] Vorstandsmitglieder einer AG sind wegen fehlender rechtlicher Weisungsgebundenheit (§ 76 Abs. 1 AktG) ebenfalls keine Angestellten i.S.d. § 299 Abs. 1 StGB.[56]

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Bei erwerbswirtschaftlichem Handeln können auch Amtsträger die Voraussetzungen der Angestellteneigenschaft des § 299 Abs. 1 StGB erfüllen. Einzelheiten sind sehr streitig, betreffen aber weniger die Frage, ob eine Angestellteneigenschaft im Sinne des § 299 StGB gegeben, sondern ob neben der Angestellteneigenschaft zusätzlich noch eine Amtsträgereigenschaft anzunehmen ist (etwa bei der privatrechtlichen Organisation staatlicher Aufgaben sowie Private Public Partnerships).[57] Darauf kommt es aber für eine Strafbarkeit nach § 299 Abs. 1 StGB nicht entscheidend an – jedenfalls dann nicht, wenn mit der überwiegenden Ansicht die Angestelltenbestechung und die Amtsträgerbestechung nebeneinander anwendbare Tatbestände sind (siehe Rn. 15 sowie Rn. 61).

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Beauftragter eines Unternehmens ist, wer – ohne Unternehmensinhaber oder Angestellter zu sein – aufgrund seiner Stellung berechtigt und verpflichtet ist, für ein Unternehmen zu handeln und dabei auf betriebliche Entscheidungen Einfluss nehmen kann. Dabei muss er an die Interessen des Unternehmens gebunden sein.[58] Das Tatbestandsmerkmal hat Auffangfunktion und ist weit auszulegen.[59] Auf die rechtliche Ausgestaltung der Beauftragung kommt es nicht an. Neben vertraglichen Beziehungen sind deswegen auch gerichtlich oder behördlich aufoktroyierte Bestellungsakte für die Begründung eines Beauftragungsverhältnisses ausreichend.[60] Wie beim Angestellten genügt zudem ein faktisches Beauftragungsverhältnis. In Entsprechung zum Angestellten ist es ebenfalls erforderlich, dass der Beauftragte Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen kann; völlig untergeordnete Hilfstätigkeiten schließen die Stellung als Beauftragter aus.[61] Taugliche Täter sind etwa Unternehmensberater, Architekten und Handelsvertreter, aber auch Insolvenzverwalter und Testamentsvollstrecker.[62]

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Ob und unter welchen Voraussetzungen gesellschaftsrechtliche Organe Beauftragte der Gesellschaft oder der Gesellschafter in ihrer Gesamtheit sind, ist im Einzelnen sehr streitig. Nach wohl überwiegender Ansicht sollen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder einer AG Beauftrage sein.[63] Für die Gesellschafter einer GmbH und einer Personengesellschaft ist die Rechtslage umstritten.[64] Im Grundsatz muss richtigerweise gelten, dass jeweils die Gesamtheit der Gesellschafter die tatbestandlich nicht erfasste Unternehmensinhaberin ist und daher nur Zuwendungen an diese Gesamtheit stets straflos sind.[65]

Antikorruptions-Compliance

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