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2. „Geberseite“: Bestechung im geschäftlichen Verkehr (Abs. 2)

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Die Voraussetzungen einer Strafbarkeit der Geberseite (Abs. 2) entsprechen spiegelbildlich denen der Nehmerseite. Die Ausführungen gelten daher weitgehend entsprechend.

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Die Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist als (beschränktes) Allgemeindelikt ausgestaltet (siehe dazu Rn. 7). Als Tathandlungen kommen in Entsprechung zu den Tathandlungen des Abs. 1 das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils in Betracht. Das Anbieten einer gegenwärtigen Leistung und das Versprechen einer zukünftigen Leistung sind einseitige, auf Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtete Erklärungen des Vorteilsgebers, die dem anderen Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden müssen.[159] Das Gewähren verlangt demgegenüber eine tatsächliche Vorteilserlangung. Nötigt der Nehmer dem Geber einen Vorteil ab, ist für letztgenannten eine Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung nicht gegeben. Spiegelt der Geber die Bereitschaft zu einer Vorteilsgewährung nur vor, scheidet eine Strafbarkeit nach § 299 Abs. 2 StGB aus; allerdings kann in diesem Fall eine Betrugsstrafbarkeit zu bejahen sein (§ 263 Abs. 1 StGB).

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Beim Vorsatz ergeben sich keine dogmatischen, wohl aber einige praktische Unterschiede zwischen der Nehmer- und der Geberseite. So dürften die Grenzen eines vorsatzrelevanten Irrtums bei Abs. 2 insbesondere in der Geschäftsherrenvariante schneller erreicht sein als bei Abs. 1, weil für einen außenstehenden Vorteilsgeber die genaue Pflichtenlage des Angestellten oder Beauftragten nicht ohne weiteres erkennbar ist. Gleiches gilt bezüglich des Vorliegens und der Reichweite einer durch das Unternehmen erklärten Einwilligung – und zwar richtigerweise in beiden Tatbestandsvarianten des § 299 StGB (siehe Rn. 47). Gegenseitige Compliance-Richtlinien in Geschäftsbeziehungen können hier für allseitige Klarheit sorgen. Gibt es solche nicht, darf ein Vorteilsgeber grundsätzlich erst einmal davon ausgehen, dass ein Angestellter oder Beauftragter seines Geschäftspartners rechtmäßig, also im Zweifel mit Einwilligung seines Unternehmens handelt. Wer sich allerdings trotz klarer Hinweise auf eine schlichte Zusicherung der Gegenseite verlässt, dass eine Vorteilsgewährung ausnahmsweise doch pflichtenkonform oder von einer Einwilligung gedeckt sei, dürfte sich regelmäßig nicht darauf berufen können, vorsatzlos gehandelt zu haben. Umgekehrt kann es auf der Geberseite auch vorkommen, dass das Unternehmen zwar eine tatbestandsausschließende Einwilligung gegenüber seinem Angestellten oder Beauftragten wirksam erklärt hat, der Vorteilsgeber als Außenstehender von dieser aber nicht weiß. Hier scheidet eine Strafbarkeit richtigerweise aus.[160] Denn in diesem Fall verwirklicht der Täter zwar möglicherweise vorsatzgetragenes Handlungsunrecht, aber kein Erfolgsunrecht. Wertungsmäßig entspricht dies einem Versuch, der bei § 299 StGB nicht strafbar ist.

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