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g) Subjektiver Tatbestand

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§ 299 StGB setzt Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus. Fehlt es daran, scheidet mangels Fahrlässigkeitstatbestands eine Strafbarkeit aus.

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Da § 299 StGB keine erhöhten Vorsatzanforderungen formuliert, genügt grundsätzlich Eventualvorsatz.[149] Wird allerdings ein Vorteil nur gefordert, so muss der Täter den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung nach ganz h.M. gezielt anstreben.[150] Es muss ihm also darauf ankommen, dass der Vorteilsgeber den Vorteil als Gegenleistung für eine Bevorzugung versteht und hierauf eingeht. Dies lässt sich vorsatzdogmatisch sinnvoll nur als Absicht im technischen Sinne (dolus directus ersten Grades) begreifen.[151] Zur irrigen Annahme einer Einwilligung des Unternehmens vgl. auch Rn. 48 sowie Rn. 58.

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Soweit sich der Vorsatz auf normative Tatbestandsmerkmale (Lauterkeit und Pflichtverletzung) bezieht, muss der Täter die das Werturteil tragenden tatsächlichen Umstände kennen und sich der sozialen Bedeutung laienhaft bewusst sein.[152] Die Anforderungen an einen Vorsatzausschluss liegen dabei je nach Tatbestandsmerkmal unterschiedlich hoch. Bei unternehmensinternen Regelungen (Pflichten und Einwilligung) muss darauf geachtet werden, ob der Angestellte oder Beauftragte von ihnen überhaupt Kenntnis hatte. Irrt der Täter lediglich über die rechtliche Bewertung der in ihrem Sinngehalt zutreffend erkannten Tatsachen oder die Auslegung ihm bekannter Unternehmensregularien, so liegt ein Verbotsirrtum vor (§ 17 StGB; vgl. dazu Rn. 55).

Antikorruptions-Compliance

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