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e) Gegenstand der Unrechtsvereinbarung

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Je nach Tatbestandsvariante ist der Gegenstand der Unrechtsvereinbarung unterschiedlich (siehe auch Rn. 8). In der Wettbewerbsvariante (Abs. 1 Nr. 1) muss die Unrechtsvereinbarung darauf abzielen, dass ein Vorteil für eine zukünftige unlautere Bevorzugung im (ausländischen) Wettbewerb gewährt wird. In der Geschäftsherrenvariante (Abs. 1 Nr. 2) muss die Unrechtsvereinbarung hingegen auf eine Pflichtverletzung des Angestellten oder Beauftragten gegenüber seinem Unternehmen zielen.

Antikorruptions-Compliance

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