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h) Rechtfertigung

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Eine mögliche Rechtfertigung richtet sich nach den allgemeinen Regeln mit der Maßgabe, dass eine Einwilligung des Unternehmens richtigerweise sowohl in der Wettbewerbs- als auch der Geschäftsherrenvariante tatbestandsausschließend wirkt (siehe Rn. 42 ff.). Eine Rechtfertigung wegen Notstands (§ 34 StGB), etwa bei wirtschaftlicher Existenzgefährdung oder drohendem Arbeitsplatzverlust, kommt praktisch nicht in Betracht,[153] weil eine Bestechungshandlung kaum je einmal erforderlich ist und es obendrein an ihrer Angemessenheit fehlt. Gleiches gilt für eine Tatbestandsverwirklichung als Reaktion auf die Drohung mit einem (existenzgefährdenden) Abbruch von Geschäftsbeziehungen; allenfalls kommt insoweit eine Entschuldigung wegen Nötigungsnotstands in Betracht.[154]

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Die Üblichkeit bestimmter Korruptionspraktiken vor allem in ausländischen Märkten verbunden mit der Tatsache, dass ohne Vorteilsgewährungen keine Geschäftsbeziehungen aufgebaut oder aufrechterhalten werden können, führt ebenfalls nicht zu einer Rechtfertigung nach § 34 StGB.[155] Auch hier fehlt es jedenfalls an der Angemessenheit einer Vorteilsgewährung als Notstandshandlung. Als prozessuales Ventil kommt insoweit im Einzelfall ein Absehen von der Strafverfolgung aus Opportunitätsgründen in Betracht (§ 153c StPO).

Antikorruptions-Compliance

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