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1. Konkurrenzen und Begleittatbestände

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Bei wiederholten Vorteilsgewährungen stellen sich konkurrenzrechtlich schwierige Abgrenzungsfragen. Wird ein zuvor fix vereinbarter Vorteil „ratenweise“ gewährt, ist auch bei voneinander unabhängigen Vorteilsgewährungen Tateinheit (§ 52 StGB) anzunehmen; werden hingegen wiederholt und voneinander unabhängig Vorteile versprochen und gewährt, ist wegen Tatmehrheit eine Gesamtstrafe zu bilden (§ 53 StGB). Sind in einer längerfristigen Geschäftsbeziehung Vorteilsgewährungen mit „Open-End-Charakter“ vereinbart, die in ihrer konkreten Höhe noch nicht feststehen, sondern von künftigen Ereignissen abhängig gemacht werden, soll nach einer verbreiteten Ansicht ebenfalls Tatmehrheit anzunehmen sein.[168] Richtigerweise kann aber auch in solchen Fällen Tateinheit vorliegen. Dies gilt zumindest dann, wenn der vereinbarte Vorteil zwar nicht von Anfang an fix bestimmt, aber nach vereinbarten Regeln jederzeit bestimmbar und beispielsweise an das Erreichen klar definierter Umsatzmarken geknüpft ist. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Gegenleistungen auf die Unrechtsvereinbarungen teilweise zusammengefasst erbracht werden. Dann ist die Annahme aller Teilleistungen auf die Unrechtsvereinbarung zu einer Handlungseinheit zusammenzuziehen.[169]

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Ist § 299 StGB tatbestandsmäßig in der Wettbewerbs- und der Geschäftsherrenvariante erfüllt, ist deren konkurrenzrechtliches Verhältnis zueinander streitig. Geht man mit der h.M. davon aus, dass auch die Wettbewerbsvariante Vermögensinteressen des Unternehmens schützt (vgl. Rn. 10), ist es nur folgerichtig, wenn man die Geschäftsherrenvariante im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion) als verdrängt ansieht.[170] Kantet man beide Tatbestandsvarianten hingegen stärker voneinander ab, kommt Tateinheit in Betracht.[171] Zu den Konkurrenzen bei mitverwirklichten Delikten der Amtsträgerkorruption (§§ 331 ff. StGB) siehe Rn. 15 und Rn. 17 sowie 1. Kap. Rn. 85 f. und 130; zum Konkurrenzverhältnis mit §§ 299a, 299b vgl. 4. Kap. Rn. 83.

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Bei kollusivem Zusammenwirken ist eine tateinheitliche Verurteilung wegen Submissionsbetrugs (§ 298 StGB) denkbar. Werden Vorteile dem Unternehmen gegenüber nicht offengelegt, kommt ferner Tateinheit mit Untreue (§ 266 StGB) in Betracht. Tateinheit mit Betrug (§ 263 StGB) kann gegeben sein, wenn der Nehmer seine Bereitschaft zur Bevorzugung lediglich vortäuscht. Bekräftigt der Nehmer seine Forderung eines Vorteils mit einer Drohung, kann tateinheitlich Erpressung (§ 253 StGB) erfüllt sein.

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Die Wirtschaftskorruption des § 299 StGB ist bei Gewerbsmäßigkeit oder bei bandenmäßiger Begehung (vgl. § 300 S. 2 Nr. 2 StGB) taugliche Vortat der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 lit. a StGB). Versteuert der Nehmer einen erhaltenen Vorteil nicht, ist an eine (tatmehrheitliche) Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung zu denken (§ 370 AO). Siehe dazu auch 6. Kap. und 7. Kap.

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