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2. Rechtsfolgen

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§ 298 StGB sieht in sämtlichen Varianten und unterschiedslos für die Nehmer- und die Geberseite als Rechtsfolge Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Strafzumessungsrelevante Faktoren (§ 46 Abs. 2 StGB) sind insbesondere die Eigen- oder Fremdnützigkeit sowie das Maß der Wettbewerbsbeeinträchtigung in der Wettbewerbsvariante und das Maß der Pflichtwidrigkeit in der Geschäftsherrenvariante. Bei Vorliegen einer Aufklärungs- oder Verhinderungshilfe kann die Strafe für eine Tat, die unter den in § 300 S. 2 StGB genannten Voraussetzungen begangen worden ist, gemildert werden (§ 46b Abs. 1 S. 1 StGB in Verbindung mit § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. t StPO). Auch unterhalb der Schwelle des § 46b StGB ist Geständigkeit und Aufklärungshilfe als strafzumessungsrelevantes Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Zur Sanktionierungspraxis siehe auch Rn. 2.

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§ 300 StGB enthält eine Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle (Regelbeispiele). Der Strafrahmen verschiebt sich in diesem Fall nach oben und liegt zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe kann unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 StGB gleichwohl verhängt werden. Ein besonders schwerer Fall liegt nach § 300 S. 2 Nr. 1 StGB in der Regel vor, wenn sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht; ohne spezifizierte Bedeutung ist nach dem Wortlaut e contrario der Umfang der unlauteren oder pflichtwidrigen Bevorzugung gemeint.[172] Wann ein Vorteil großen Ausmaßes vorliegt, ist nicht abschließend geklärt. Es werden Wertuntergrenzen zwischen 10 000 EUR und 50 000 EUR angenommen.[173] Ein besonders schwerer Fall soll nach § 300 S. 2 Nr. 2 StGB weiterhin vorliegen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt.

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Als Maßregel der Besserung und Sicherung kommt die – wenig praxisrelevante – Verhängung eines Berufsverbots (§§ 70 ff. StGB) in Betracht. Eine Organstellung in juristischen Personen wird durch eine Verurteilung nach § 299 StGB nicht ausgeschlossen (vgl. § 76 Abs. 3 AktG, § 6 Abs. 2 GmbHG). Als weitere strafrechtliche Folge kommt die (Dritt-)Einziehung von Taterlösen in Betracht (§§ 73 ff. StGB).

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Verwirklicht ein Täter im Pflichtenkreis oder Interesse eines Unternehmens den Tatbestand des § 299 StGB, kommt ferner eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG in Betracht. Unter einem möglicherweise zeitnah reformierten Verbandssanktionsrecht dürften künftig die dort vorgesehenen Sanktionen einschlägig sein.

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Wird gegen ein Unternehmen eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt oder auch nur einer ihrer Repräsentanten nach § 299 StGB verurteilt, so müssen öffentliche Auftraggeber dieses Unternehmen von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausschließen (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB – „Blacklisting“). Eine entsprechende Verurteilung ist in das Wettbewerbsregister einzutragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a WRegG).

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