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b) Tatsituation: im geschäftlichen Verkehr

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Erfasst sind nur Handlungen im geschäftlichen Verkehr, also Maßnahmen, die der Förderung eines beliebigen, aber wettbewerbsbezogenen und wirtschaftlich geprägten Geschäftszwecks dienen.[66] Das Tatbestandsmerkmal grenzt sowohl private Tätigkeiten[67] als auch die Verfolgung rein wohltätiger und gemeinnütziger, also nicht-wirtschaftlicher Zwecke ab.[68] Mangels Außenwirkung scheiden zudem rein innerbetriebliche Vorgänge aus.[69] Selbiges gilt für hoheitliche Tätigkeiten, zu denen jedenfalls die Eingriffsverwaltung zählt. Erwerbswirtschaftliches Handeln der öffentlichen Hand fällt hingegen regelmäßig unter den Tatbestand und zwar unabhängig von der gewählten Organisationsform.[70]

Antikorruptions-Compliance

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