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i) Schuld

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Die Voraussetzungen eines Schuldausschlusses dürften nur in Ausnahmefällen erfüllt sein. Eine Entschuldigung nach § 35 StGB scheidet aus, weil keines der dort genannten Rechtsgüter betroffen ist.[156] Zum (entschuldigenden) Nötigungsnotstand siehe bereits Rn. 52.

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Im Einzelfall ist eine Entschuldigung wegen unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 S. 1 StGB) denkbar. In der Geschäftsherrenvariante dürften Rechtsirrtümer bezüglich unternehmensinterner Regelungen (Pflichten und Einwilligung) selten sein. Erstens sind unternehmensinterne Vorgaben regelmäßig detailliert formuliert und auf die jeweilige Geschäftstätigkeit konkretisiert, sodass Subsumtionsirrtümer mehr oder minder ausgeschlossen sind. Bei Auslegungszweifeln kann zweitens über eine Nachfrage beim Unternehmen verbindliche Klarheit geschaffen werden. Eher denkbar sind beachtliche Rechtsirrtümer in der Wettbewerbsvariante und dort im Bereich der Lauterkeit[157] (zur negativen Akzessorietät mit wettbewerbsrechtlichen Vorgaben vgl. Rn. 34). Ein rechtlicher Bewertungsirrtum kann hier ausnahmsweise unvermeidbar und damit beachtlich sein, wenn er die Folge einer belastbaren Rechtsauskunft und Präventivberatung ist. Die Anforderungen, die dabei an die Unvermeidbarkeit gestellt werden, sind jedoch ausgesprochen hoch.[158] Zur Bedeutung präventiver Compliance-Beratung siehe auch Rn. 80. Für die Abgrenzung zwischen Tatbestands- und Rechtsirrtum bei normativen Merkmalen siehe Rn. 51.

Antikorruptions-Compliance

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