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2. Freiheiten des Personen- und Dienstleistungsverkehrs

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Neben der Warenverkehrsfreiheit gehören auch die Freiheiten des Personen- und des Dienstleistungsverkehrs zu den Grundfreiheiten. Die Freiheit des Personenverkehrs unterteilt sich nach den Gesichtspunkten von selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit in die Niederlassungsfreiheit für Selbstständige (Art. 49–55 AEUV) und in die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45–48 AEUV). In engem systematischen und wirtschaftlichen Zusammenhang zur Niederlassungsfreiheit steht die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art. 56–62 AEUV).

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