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d) Richtlinien zu den Freiheiten des Personen- und Dienstleistungsverkehrs

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Um die Aufnahme und Ausübung selbstständiger wie unselbstständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erlassen das Europäische Parlament und der Rat Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie für Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten (vgl. Art. 46, 53, 62 AEUV). Schon früh wurden für zahlreiche Berufsgruppen Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung erlassen, so für Ärzte,[75] Zahnärzte,[76] Tierärzte,[77] Apotheker,[78] Hebammen[79] sowie für Krankenschwestern und Krankenpfleger.[80] Ferner konnte eine Anerkennung nicht alleine deshalb verwehrt werden, weil eine Richtlinie für einen bestimmten Beruf noch nicht erlassen wurde.[81] Um von Einzelrichtlinien nicht erfasste Berufsgruppen zusammenzuführen, wurden in weiterer Folge allgemeine Richtlinien[82] erlassen, die wiederholt geändert und angepasst wurden. Zwischenzeitlich ist die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[83] in Kraft getreten. Diese hat die vorgenannten Richtlinien ersetzt. Damit konnte durch eine Vereinheitlichung der geltenden Grundsätze eine Neuordnung und Straffung der bisherigen Bestimmungen erreicht werden (vgl. Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2005/36/EG).

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Zur Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit wurden auf Grundlage von Art. 45, 46 und 48 AEUV mehrere Rechtsakte erlassen. Hierzu zählen vor allem die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer[84] sowie die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.[85] Diese lösten die über viele Jahre geltenden Verordnungen (EWG) Nr. 1612/68[86] und Nr. 1408/71[87] ab. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung). Die Verordnung betrifft Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter, an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung).

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Zur Herstellung der Niederlassungsfreiheit für Dienstleistungserbringer und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist am 28.12.2006 die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt[88] in Kraft getreten. Die Richtlinie gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie). Während der ursprüngliche Richtlinienvorschlag der Kommission auch Gesundheitsdienstleistungen umfasste, wurden diese im weiteren Verlauf der Beratungen vom Anwendungsbereich wieder herausgenommen. Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. f der Richtlinie findet diese auf Gesundheitsdienstleistungen keine Anwendung. Vielmehr sollte der Gesundheitsbereich in einer separaten Richtlinie behandelt werden.

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Hierzu hatte die Kommission am 2.7.2008 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung[89] vorgelegt. Nachdem das Europäische Parlament die Richtlinie bereits im April 2009 in erster Lesung mit Änderungen angenommen hatte, konnte der Rat im Dezember 2009 zunächst keine politische Einigung erzielen. Im Juni 2010 einigte sich der Rat auf einen Kompromiss, der durch das Europäische Parlament im Januar 2011 in zweiter Lesung angenommen wurde. Im April 2011 ist die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung[90] in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie ist es, den Zugang zu einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zu erleichtern und damit die Patientenmobilität innerhalb der EU gewährleisten (Ziff. 10 der Erwägungsgründe, Art. 1 der Richtlinie). Die Richtlinie regelt die Rechte von Patienten im Hinblick auf den Zugang zu Behandlungen in einem anderen Mitgliedstaat und die entsprechende Kostenerstattung.

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