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c) Freiheit des Dienstleistungsverkehrs

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Gemäß Art. 56 AEUV sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Bestimmungen des AEU-Vertrags verboten. Dienstleistungen sind selbstständige, in der Regel gegen Entgelt erbrachte Leistungen mit grenzüberschreitendem Unionsbezug, die zeitlich beschränkt sind und nicht von den Vorschriften über den freien Waren-, Kapital- oder Personenverkehr erfasst werden (vgl. Art. 57 AEUV). Die zeitliche Komponente der Tätigkeit ist maßgeblich für die aufgrund der unterschiedlichen Reichweite der Freiheiten bedeutsame Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit. Als Kriterien dienen die Dauer, Häufigkeit, Periodizität und Kontinuität der Tätigkeit.[72] Die aktive Dienstleistungsfreiheit umfasst die Leistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, die passive Dienstleistungsfreiheit die Entgegennahme der Leistung in einem anderen Mitgliedstaat. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 56 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.[73]

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Eine Beschränkung der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sein (Art. 62 AEUV i.V.m. Art. 52 Abs. 1 AEUV). Darüber hinaus ist eine Beschränkung nach ständiger Rechtsprechung[74] dann gerechtfertigt, wenn nationale Maßnahmen, welche die Ausübung der durch die Verträge garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen, vier Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.

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