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7. Allgemeine Gleichbehandlung

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Gemäß Art. 19 AEUV kann der Rat unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

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Zur Verwirklichung der in Art. 19 AEUV genannten Ziele wurden mehrere Rechtsakte erlassen, hierbei unter anderem die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft,[158] die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.[159]

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In Bezug auf die Richtlinie 2000/78/EG sind mehrere Entscheidungen ergangen, u.a. zur Altersgrenze für Vertragsärzte.

Die Richtlinie 2000/78/EG steht einer nationalen Maßnahme, mit der für die Berufsausübung eines Vertragsarztes eine Höchstaltersgrenze, im vorliegenden Fall 68 Jahre, festgelegt wird, entgegen, wenn diese Maßnahme nur das Ziel hat, die Gesundheit der Patienten vor dem Nachlassen der Leistungsfähigkeit von Vertragsärzten, die dieses Alter überschritten haben, zu schützen, da diese Altersgrenze nicht für Ärzte außerhalb des Vertragsarztsystems gilt (Rs. Petersen).[160]

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Mehrere Entscheidungen beschäftigen sich auch mit dem kirchlichen Arbeitsrecht, zuletzt in Sozial- und Gesundheitseinrichtungen.[161] Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines katholischen Chefarztes wegen dessen Wiederheirat kann eine unzulässige Diskriminierung darstellen.[162]

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