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a) Niederlassungsfreiheit

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Nach Art. 49 AEUV sind Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach Maßgabe der Bestimmungen des AEU-Vertrags verboten. Die Niederlassung wird nach ständiger Rechtsprechung des EuGH[64] als die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit definiert.

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Die Niederlassungsfreiheit umfasst die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für eigene Angehörige (Art. 49 AEUV). Auch können sich Staatsangehörige gegenüber ihrem Heimatmitgliedstaat auf die Niederlassungsfreiheit berufen, wenn sie etwa in einem anderen Mitgliedstaat eine nach dem Unionsrecht anerkannte berufliche Qualifikation erworben haben und nun wieder in ihren Mitgliedstaat zurückkehren.[65] Zwischenzeitlich verlangt Art. 49 AEUV nicht nur die Beseitigung jeder sich aus nationalen Regelungen oder Praktiken ergebenden Diskriminierung, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Staatsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.[66]

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Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sein (Art. 52 Abs. 1 AEUV). Darüber hinaus ist eine Beschränkung nach der Rechtsprechung des EuGH[67] dann gerechtfertigt, wenn nationale Maßnahmen, welche die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen, vier Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Für den Bereich der Gesundheit wird dabei berücksichtigt, dass ein Mitgliedstaat das Niveau, auf welchem er den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten will, selbst bestimmen kann. Den Mitgliedstaaten wird daher ein entsprechender Beurteilungsspielraum zuerkannt.[68]

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