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6. Sozialpolitik

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Die Union verfolgt gemäß Art. 151 AEUV unter anderem die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Sicherstellung eines angemessenen sozialen Schutzes. Zu diesem Zweck führen die Union und die Mitgliedstaaten Maßnahmen durch, die der Vielzahl der einzelstaatlichen Gepflogenheiten Rechnung tragen. Diese Bestimmungen sind im Abschnitt Sozialpolitik geregelt, betreffen jedoch das Sozial- und Arbeitsrecht gleichermaßen.

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Zur Verwirklichung der in Art. 151 AEUV genannten Ziele unterstützt und ergänzt die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf zahlreichen Gebieten, etwa in den Bereichen der Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, der Arbeitsbedingungen und der sozialen Sicherheit und dem sozialen Schutz der Arbeitnehmer (Art. 153 Abs. 1 AEUV). Hierzu können das europäische Parlament und der Rat durch Richtlinien entsprechende Mindestvorschriften erlassen (Art. 153 Abs. 2 lit. b AEUV). In diesem Zusammenhang wurde im Hinblick auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer mit der Richtlinie 89/391/EWG[152] über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz eine Rahmenrichtlinie erlassen. Sie enthält die allgemeinen Grundsätze, die in einer Reihe von Einzelrichtlinien näher ausgeführt wurden, etwa im Rahmen der praktisch bedeutsamen Richtlinie 93/104/EG[153] über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, welche zwischenzeitlich durch die Richtlinie 2003/88/EG[154] abgelöst wurde.

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In diesem Zusammenhang ergingen einige Entscheidungen insbesondere zur Frage der Einordnung des Bereitschaftsdienstes.[155]

Der Bereitschaftsdienst, den Ärzte oder Pflegepersonal im Krankenhaus leisten, stellt in vollem Umfang Arbeitszeit dar, auch wenn es den Betroffenen in Zeiten, in denen sie nicht in Anspruch genommen werden, gestattet ist, sich an ihrer Arbeitsstelle auszuruhen. Entscheidend für die Einstufung als Arbeitszeit ist, dass die Arbeitnehmer sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen müssen, um gegebenenfalls sofort ihre Leistungen erbringen zu können (Rs. Jaeger).[156]

Dies gilt auch für Rettungsassistenten, bei denen es im Rahmen des Rettungsdienstes zwischen den Notfalleinsätzen zwangsläufig zu Phasen der Untätigkeit kommt. Eine Überschreitung der in der Richtlinie vorgesehenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit ist nur bei ausdrücklicher und freier Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers rechtswirksam. Es genügt nicht, dass der jeweilige Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag verweist, der eine solche Überschreitung erlaubt (Rs. Pfeiffer u.a.).[157]

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