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4. Beihilferecht

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Zu dem System, das den Wettbewerb im Binnenmarkt der Union vor Verfälschungen schützt, gehören neben den an Unternehmen gerichteten Vorschriften auch Bestimmungen über staatliche Beihilfen (Art. 107–109 AEUV). Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV beinhalten einige Legalausnahmen. Art. 108 AEUV regelt das Verfahren, in dem die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt festgestellt wird.

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Gemäß Art. 109 AEUV ist der Rat ermächtigt, alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu Art. 107 und 108 AEUV zu erlassen. Aufgrund dieser Bestimmung wurde u.a. die praktisch bedeutsame Verordnung (EG) Nr. 659/99[137] erlassen, die zwischenzeitlich durch die Verordnung (EU) 2015/1589[138] abgelöst wurde. Diese regelt unter anderem das Verfahren bei angemeldeten und bestehenden Beihilfen, die Überwachung sowie das Verfahren bei rechtswidrigen oder einer missbräuchlichen Anwendung von Beihilfen.

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Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff der Beihilfen staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahmen, die die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, weil sie keinen Ausgleich für anderweitige Gegenleistungen des Unternehmens bilden, weshalb das Unternehmen gegenüber den mit ihm im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangt.[139] Zwischenzeitlich hat die Kommission mit ihrer Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe[140] eine eigene Auslegung der Kriterien des Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgenommen, die über die bestehende Rechtsprechung hinausgeht.[141] Unabhängig davon bleiben die Mitgliedstaaten allein an die Auslegung durch den EuGH gebunden.[142]

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Im Gesundheitsbereich stellt sich die Frage der Beihilfe unter anderem bei der Finanzierung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, dort im Zusammenhang mit der Ausgleichung von Betriebsverlusten öffentlich-rechtlich betriebener Einrichtungen sowie der Gewährung von entsprechenden Garantien durch ihre Träger. Diese Praktiken wurden in der Vergangenheit nach überwiegender Ansicht als verbotene Beihilfen beurteilt.[143] Eine abschließende Klärung steht allerdings noch aus.[144] Auch im Arzneimittelbereich haben sich wiederholt beihilferechtliche Fragestellungen ergeben.[145]

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